Satzung des Schwimmclub Plauen von 2006 e.V.

Satzung des Schwimmclub Plauen von 2006 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Schwimmclub Plauen von 2006 e.V.“, abgekürzt „SC Plauen 06“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Plauen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nummer VR 61215 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßiges Training im Sportschwimmen für Kinder und Jugendliche, die Teilnahme an und Veranstaltung von Wettkämpfen sowie weitere sportliche Aktivitäten.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist in weltanschaulichen, politischen und religiösen Belangen neutral. Er tritt ausschließlich in sportlichen Belangen in Erscheinung.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind alle Personen, welche einen ordentlichen Betragssatz gemäß Beitragsordnung zahlen. Ausgenommen ist hiervon die Unterstützermitgliedschaft. Dieser Personenkreis fördert durch seine Beitragszahlung den Verein und ist den passiven Mitgliedern gleichgestellt. Passive Mitglieder sind alle Personen, welche keinen ordentlichen Beitragssatz gem. Beitragsordnung zahlen, aber durch ihr Tun und Handel den SC Plauen 06 e.V. in seiner Arbeit unterstützen und fördern. Passive Mitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht.

3. Auf Vorschlag und Antrag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder können Personen werden, welche aus Sicht des SC Plauen 06 e.V. um den Verein und den Schwimmsport besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben alle Rechte eines aktiven Mitglieds.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck –auch in der Öffentlichkeit– in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 

3. Eine Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 6 Wochen, jeweils zum 01.03. und 01.09. des Jahres, ordentlich gekündigt werden. Eine ordnungsgemäße Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Im Übrigen gelten die Regeln des BGB.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die vom Vorstand beschlossen wird.

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

1. der geschäftsführende Vorstand,

2. der erweiterte Vorstand und

3. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Geschäftsführender und erweiterter Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Mitglieder haben gerichtlich und außergerichtlich jeweils Einzelvertretungsvollmacht.

2. Der erweiterte Vorstand wird gebildet vom geschäftsführenden Vorstand und weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsvollmacht.

3. Aufgaben des erweiterten Vorstands sind: o die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, o die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, o die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, o die Aufnahme neuer Mitglieder.

4. Die ordentliche Amtszeit von Vorstandsmitgliedern beträgt 4 Jahre. Sie werden einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen, welche ordentliches Mitglied im Verein sind, werden. Mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied in diese Position zu berufen.

5. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

7. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 9 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

o Änderungen der Satzung, o die Auflösung des Vereins,

o die Wahl und die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,

o die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

o die Ernennung von Ehrenmitgliedern und den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

o Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann als virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 30 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse und öffentliche Bekanntmachung (z.B. Homepage, Schaukasten, Presse) mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.

3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

4. Spätere Anträge –auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge– müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

7. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist.

8. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in offener Abstimmung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, außer bei Beschlüssen, für die die Satzung Sonderregelungen enthält. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur dann erfolgen, wenn mindestens dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, zu welcher durch schriftliche Einladung oder durch Listenzirkular gegen Unterschrift eingeladen war, erschienen sind und davon mindestens dreiviertel in namentlicher Abstimmung für die Auflösung des Vereins gestimmt haben.

2. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die notwendige Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.

§ 12 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Plauen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Datenschutz

1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.

2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzordnung, die durch den Vorstand beschlossen und geändert wird.

4. Der Vorstand kann einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 14 Sonderbestimmungen

Sollten vorstehende Reglungen und Formulierungen den gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, so ist der Vorstand berechtigt, eigenständig Regelungen und Formulierungen zu finden, welche den gesetzlichen Regelungen entsprechen und den Willen der Mitglieder widerspiegeln.

Vorstehende Satzung wurde am 28. Januar 2006 errichtet. Die Mitgliederversammlung am 15.09.2021 beschloss die vorliegende Neufassung. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit treten alle bisherigen Satzungen außer Kraft.

Sie wollen auch Ihr Firmenlogo hier sehen? Sprechen Sie mit uns - wir freuen uns auf Sie als Partner!